+++Wieder-Eröffnung am 10.09.2024+++Wieder-Eröffnung am 10.09.2024+++Wieder-Eröffnung am 10.09.2024+++Wieder-Eröffnung am 10.09.2024+++Wieder-Eröffnung am 10.09.2024+++Wieder-Eröffnung am 10.09.2024+++Wieder-Eröffnung am 10.09.2024+++

Haus- und Badeordnung des Marktes Elsenfeld für das Hallenbad mit Außenbereich und Saunalandschaft im Freizeitbad „Elsavamar“

§ 1 Allgemeines

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Elsavamar.
(2) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Bade- und Saunagäste verbindlich. Mit dem Lö-sen des Eintrittes erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(3) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei mißbräulicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
(4) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(5) Das Rauchen ist im gesamten Elsavamar nicht gestattet, außer in den Außenbereichen an besonders ausgewiesenen Stellen.
(6) Behälter aus Glas dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Bade- und Saunabereich nicht benutzt werden.
(7) Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
(8) Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal entgegen.
(9) Fundgegenstände sind an das Aufsichtspersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
(10) Den Badegästen ist nicht erlaubt, Musikinstrumente, Fotohandys, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen.
(11) 15 Minuten vor Betriebsende sind die Schwimmbecken und die Saunalandschaft zu verlassen.
(12) Schwimmkurse werden durch die eigene Schwimmschule angeboten.

§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt

(1) Die Öffnungszeiten für den öffentlichen Hallenbadbetrieb gliedern sich wie folgt:
Frühbadestunde Montag 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr
Frühbadestunde Dienstag-Freitag 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr
Montag 18.00 Uhr bis 22.30 Uhr
Dienstag 16.00 Uhr bis 20.30 Uhr
Mittwoch 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr
Donnerstag 18.00 Uhr bis 22.30 Uhr
Freitag 14.30 Uhr bis 22.30 Uhr
Samstag 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr
Sonntag 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr

(2) Die Öffnungszeiten des öffentlichen Saunabetriebs gliedern sich wie folgt:
Montag – Frauensauna 13:00 Uhr bis 22:30 Uhr
Fällt der Montag auf einen Feiertag, ist von 10:00 Uhr bis 22:30 Uhr gemischter Saunabetrieb.
Dienstag bis Freitag 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr
Samstag 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr
Sonntag 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr
(2) Öffnungszeiten Außenplanschbecken:
Im Sommerhalbjahr (01.05. – 30.09.) ist das Außenplanschbecken bei schönem Wetter ab 10.00 Uhr geöffnet.
(3) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
(4) Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen.
b) Personen, die Tiere mit sich führen.
c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bun-desseuchengesetzes (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheini-gung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kindern unter 7 Jahren, Blinden, geistig Behinderten sowie Anfallkranken ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer erwachsenen, ihnen körperlich gewachsenen Begleitperson gestattet, die auch für die über das Normalmaß hinausge-hende Badeaufsicht verantwortlich ist. Kinder unter 15 Jahren ohne erwachsene Begleitperson müssen das Bad um 20.00 Uhr verlassen.
(6) Jeder Badegast muß im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises (Transponderarmband für Spind und Drehkreuz) sein. Als Nachweis ist der Kassenbeleg über die Zahlung des Eintrittsgeldes für die Dauer des Elsavamar-Bereiches sicher aufzubewahren.
(7) Während der Benutzung verloren gegangene Transponderarmbänder müssen sofort an der Kasse als verloren gemeldet werden; von dort aus kann der Das Transponderarmband unter Vorlage der Eintrittsrechnung gesperrt werden. Im Verlustfall behält sich der Markt Elsenfeld vor, einen Betrag von 50,00 € einzuziehen. In jedem Falle zur Zahlung fällig wird ein Betrag von 10,00 € für den Ersatz des verlorenen Transponderarmbands sowie sämtliche bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung gebuchten Rechnungsbeträge.
(8) Für verlorene Eintrittsausweise und Gutscheine wird kein Ersatz geleistet. Gelöste Ein-trittsausweise werden nicht zurückgenommen. Sie gelten lediglich am Tag der Lösung.
(9) Erworbene Wertkarten-Transponderarmbänder sind Eigentum des Marktes Elsenfeld. Ein Verlust ist umgehend an der Kasse zu melden, wobei eine Haftung durch den Markt Elsenfeld, insbesondere für den verlorengegangenen restlichen Geldwert ausgeschlossen ist. Für das Ausstellen des neuen Wertkarten-Transponderarmbands wird wiederum das Pfand in Höhe von 10,00 € erhoben.

§ 3 Vereine, Verbände, Schulen

(1) Diese Haus- und Badeordnung gilt entsprechend für die Benutzung des Hallenbades durch Vereine, Verbände, Schulen und ähnliche Gruppen für Zwecke des einschlägigen Unterrichts-, Übungs- und Wettkampfbetriebes.
(2) Angehörige der in Abs. 1 genannten Personenkreise sind anderen Benutzern des Hal-lenbades gegenüber nicht grundsätzlich bevorrechtigt.
(3) Die Zulassung geschlossener Gruppen und die weiteren Einzelheiten der Badbenutzung werden allgemein oder von Fall zu Fall durch Vereinbarung im Rahmen dieser Satzung geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht.
(4) Bei jeder Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Gruppen (z.B. Schulklassen) ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen. Diese hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung sowie etwaige besondere Anordnungen des Marktes und seiner Bediensteten eingehalten werden.
(5) Während dieser Benutzungsstunden tragen die betreffenden Vereine, Verbände, Schulen und sonstige Gruppen die volle Verantwortung für den von ihnen betreuten Personen-kreis und haften für Sachbeschädigungen und Unfälle aller Art als Gesamtschuldner mit den Haftungspflichtigen. Der Markt Elsenfeld kann den Abschluß einer Haftpflichtversicherung verlangen.
(6) Die Unterrichtsvorbereitung obliegt den Lehrkräften. Ferner müssen Personen die Lehr-mittel aus dem Kellerbereich vor dem Duschen holen, so daß der Eingangsbereich zur Sauna trocken gehalten wird.
(7) Die Lehrmittel sind nach dem Unterricht vom Nutzer wieder ordnungsgemäß einzuräu-men.
(8) Jede Schule oder Verein wird mit sogenannten Lehrer- und Vereinskarten ausgerüstet, um den Schülern Zutritt zu gewähren. Bei Verlust ist eine Gebühr von 10,00 € zu entrichten.

§ 4 Eintrittsgebühren

(1) Die derzeitigen geltenden Eintrittsgebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung.
(2) Beim Bezahlen des Eintritts erhält der Bade- und Saunagast ein Transponderarmband als Eintrittsausweis.
(3) Das Transponderarmband ist während des gesamten Elsavamarbesuchs am Körper zu tragen.

§ 5 Benutzung des Bades

(1) Die Badezeit bzw. die Saunierzeit ist innerhalb der öffentlichen Betriebszeiten (vgl. § 2 Abs. 1) nicht begrenzt.
(2) Den Schrank hat der Badegast selbst zu verschließen, das Transponderarmband hat er während des Bades bei sich zu behalten. Für verlorengegangene Transponderarmbänder ist ein Betrag in Höhe von 50,00 € zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls das Transponderarmband gefunden wird.
(3) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
(4) Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und die Schwimmhalle nicht mit Straßenschuhen betreten.
(5) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet (männliche Besucher müssen mindestens eine Badehose, weibliche Besucherinnen einen Badeanzug oder einen Bikini tragen). Kopftücher, T-Shirts, lange Hosen (länger als knielang), Unterwäsche und Unterwäsche unter der Badehose sind keine Badebekleidung in diesem Sinne. In Zweifelsfällen entscheidet das Aufsichtspersonal. Badebekleidung darf in den Becken nicht ausgewaschen und nicht ausgewunden werden.
(6) Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a) der Sprungbereich frei ist,
b) nur eine Person den Startblock betritt. Ob die Startblöcke zum Springen freigegeben werden, entscheidet das Aufsichtspersonal.
(7) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Tauchen im Bereich der Startblöcke bei deren Freigabe sind untersagt.
(8) Die ausgehängten Baderegeln sind einzuhalten.
(9) Montags bis freitags von 19.00 Uhr bis 20.30 Uhr kann auf Wunsch im Schwimmbecken eine sogenannte „Power-Bahn“ für Leistungsschwimmer abgeteilt werden.
(10) Das Fußballspielen oder Handballspielen im Freibereich ist nicht gestattet.
(11) Das Essen ist im Bade- und Saunabereich nur an den ausgewiesenen Plätzen gestattet.
(12) Badegäste dürfen den Schwimmerbereich des Beckens nur benutzen, wenn sie schwimmen können und die Haus- und Badeordnung und die Anweisungen des Badepersonals verstehen.
(13) Das Fotografieren im Hallenbad ist grundsätzlich verboten.

§ 6 Haftung

(1) Die Badegäste benutzen das Elsavamar einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Marktes Elsenfeld das Bad und die Einrich-tungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Markt Elsenfeld nicht.
(2) Der Markt Elsenfeld haftet nicht für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen.
(3) Der Markt Elsenfeld oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(4) Jeder Badegast haftet für Schäden, die er durch missbräuchliche Nutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung der Einrichtungen des Elsavamar verursacht hat. Für Schäden, die von Kindern herbeigeführt werden, haften die Eltern oder Erziehungsbe-rechtigten.
(5) Der Markt Elsenfeld übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich bei Wahrnehmung der ergänzenden Angebote (Massage, Aufgüsse) ergeben können.

§ 7 Besondere Einrichtungen

(1) Für besondere Einrichtungen des Elsavamar (Solarium, Hydrojet, Massageraum) können eigene Benutzungsordnungen erlassen werden. Die in den jeweiligen Kabinen ausgehängten Bedienungsanleitungen für die Geräte sind zu beachten.
(2) Im Massageraum der Saunalandschaft werden von privaten Masseuren Massagen und Wellnessprogramme angeboten, für die ein besonderes Entgelt zu entrichten ist. Den Anweisungen der Masseure ist Folge zu leisten.
(3) Der Hallenbad-Außenbereich ist nur bei guter Witterung zugänglich. Das Kinderplanschbecken darf nur von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und deren Aufsichtspersonen benutzt werden. Badegäste haben beim Wechsel vom Hallenbad-Außenbereich in die Schwimmhalle in besonderem Maße darauf zu achten, daß kein Schmutz nach innen getragen wird.

§ 8 Besondere Regeln für die Saunalandschaft

(1) Der Aufenthalt in der Saunalandschaft ist ausschließlich Gästen gestattet, die den ent-sprechenden Eintrittstarif entrichtet haben. Sofern lediglich der Badeintrittspreis gebucht wurde und dennoch die Saunatür passiert wird, ist der entsprechende Differenzbetrag zum Saunatarif fällig.
(2) Die Saunalandschaft darf erst ab einem Alter von 16 Jahren betreten werden, außer in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.
(3) Gäste, die die Saunalandschaft betreten wollen, müssen an der Kasse ein Transponder-armband erwerben und diesen gut sichtbar am Körper befestigen.
(4) Die Saunalandschaft ist eine textilfreie Zone. Dieser Bereich versteht sich allerdings nicht als Einrichtung der Freikörperkultur. Nach Beendigung des Saunabades, einschließlich der dazu erforderlichen Abkühlungsphase ist deshalb ein Bademantel bzw. ein Handtuch umzulegen. Dies gilt ebenfalls für die Bereiche der Gastronomie. Vor dem Benutzen der Saunaanlage hat sich der Badegast gründlich zu reinigen und abzutrocknen.
In den Schwitzkammern ist ein ausreichend großes Liege- und Sitztuch zu verwenden, um somit jegliche Verunreinigung der Bänke zu vermeiden.
Eigene Aufgußmittel dürfen nicht mitgebracht und angewendet werden. Aufgüsse werden nur vom Badepersonal durchgeführt.
(5) Die Benutzung von Handys und Fotoapparaten ist in der Saunalandschaft nicht gestattet.
(6) Der Besuch der Saunalandschaft ist nicht gestattet bei fieberhaften Erkrankungen (v.a. an Organen und Blutgefäßen), nicht stabilen/ausgeglichenen Krankheiten des Herzens und der Blutgefäße, zehrenden Krankheiten wie Krebs im zehrenden Stadium, nicht ausgeheilter Tuberkulose, Epilepsie und epilepsieähnlichen Krampfanfällen.
(7) Beim Benutzen der Saunalandschaft ist durch ruhiges und gesittetes Verhalten in beson-derem Maße auf das Ruhe- und Entspannungsbedürfnis der übrigen Saunagäste zu achten.

§ 9 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

§ 10 Inkrafttreten 

Diese Haus- und Badeordnung tritt mit Wirkung vom 22.08.2011 in Kraft.

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